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Diätmargarine

Eine Diätmargargarine unterscheidet sich von einer "Normal"-Margarine durch eine besondere Zusammensetzung. Nach der Richtlinie des Bundesverbandes der Diätetischen Lebensmittelindustrie (Stand: 8.3.1983) gelten folgende Beurteilungsmerkmale:

1. Definition

Eine Margarine und Halbfettmargarine kann als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen von § 1 DiätV entspricht. Dazu gehören insbesondere die Eignung für einen besonderen Emährungszweck aufgrund einer gleichbleibenden Zusammensetzung (Abweichungen sind zulässig, soweit sie diätetisch unbedeutend und technologisch unvermeidbar sind) in allen für den besonderen Emährungszweck bedeutsamen Bestandteilen sowie deren Kenntlichmachung.

2. Zweckbestimmung

In Betracht kommen insbesondere Erzeugnisse

2.1 mit blutfettsenkender Wirkung (Aussagen über den Einsatz von Margarine mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren dürfen nicht so formuliert sein, daß sie zu einem Mindestverzehr an Fett anregen können.)

2.2 mit reduziertem Fettgehalt (Halbfett-Margarine),

2.3 zur Beeinflussung von Fettresorptions- und Fettransportstörungen.

3. Zusammensetzungsmerkmale

3.1 Es werden nur pflanzliche Öle und Fette verwendet. Ihr Gehalt an C22-Fettsäuren und höheren Homologen im Fettanteil des Endproduktes beträgt weniger als 5 %.

3.1.1 Unvollständig gehärtete Fette werden nicht verwendet.

3.1.2 Durch geeignete Be- und Verarbeitung müssen ein niedriger Schmelzpunkt (höchstens 37°C ) und eine ausreichende Resorption gewährleistet werden.

3.2. Der Tocopherolgehalt steht in Relation zum Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren: auf 1 g mehrfach ungesättigte Fettsäuren ist mindestens 1 mg Tocopherol enthalten.

3.3 Der Gehalt an Natrium beträgt höchstens 40 mg in 100 g des Produktes (,,streng natriumarm").

3.4 Es werden nur physiologische Emulgatoren (z. B. Mono- und Diglyceride, Lecithin) verwendet.

3.5 Der Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren beträgt mindestens 50% der Gesamtfettsäuren, gaschromatographisch bestimmt. Die Erzeugnisse dürfen wegen ihres Gehaltes von mindestens 50 % an mehrfach ungesättigten Fettsäuren als ,,besonders reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder gleichsinnig bezeichnet werden. Ausgenommen von den Mindestanforderungen hinsichtlich des Gehaltes an mehrfach ungesättigten Fettsäuren nach Absatz 1 sind Erzeugnisse nach Abschnitt 2.3 in Verbindung mit Abschnitt 3.7.

3.6 Erzeugnisse nach Abschnitt 2.2 müssen die Anforderungen der Unterabschnitte 3.1 bis 3.5 sowie hinsichtlich der Höhe des Fettgehalts die Anforderungen des Margarine-Gesetzes erfüllen.

3.7 Bei Erzeugnissen nach Abschnitt 2.3 sind mindestens 90 % der Gesamtfettsäuren mittelkettige Fettsäuren (C8 und C10).

4. Geltung fiir Speisefette mit 100 % Fettgehalt

Die Richtlinie gilt mit Ausnahme von Abschnitt 2.2 in Verbindung mit Abschnitt 3.6 entsprechend auch für Speisefette mit 100 % Fettgehalt.