AUSFÜHRLICH UND WEITERFÜHREND
Diätmargarine
Eine Diätmargargarine unterscheidet sich von einer
"Normal"-Margarine durch eine besondere Zusammensetzung. Nach
der Richtlinie des Bundesverbandes der Diätetischen Lebensmittelindustrie
(Stand: 8.3.1983) gelten folgende Beurteilungsmerkmale:
1. Definition
Eine
Margarine und Halbfettmargarine
kann als diätetisches Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie den Anforderungen von § 1 DiätV entspricht. Dazu gehören
insbesondere die Eignung für einen besonderen Emährungszweck aufgrund
einer gleichbleibenden Zusammensetzung (Abweichungen sind zulässig,
soweit sie diätetisch unbedeutend und technologisch unvermeidbar sind)
in allen für den besonderen Emährungszweck bedeutsamen Bestandteilen
sowie deren Kenntlichmachung.
2. Zweckbestimmung
In Betracht kommen insbesondere Erzeugnisse
2.1 mit blutfettsenkender Wirkung (Aussagen über
den Einsatz von Margarine mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten
Fettsäuren dürfen nicht so formuliert sein, daß sie zu einem Mindestverzehr
an Fett anregen können.)
2.2 mit reduziertem Fettgehalt (Halbfett-Margarine),
2.3 zur Beeinflussung von Fettresorptions- und Fettransportstörungen.
3. Zusammensetzungsmerkmale
3.1 Es werden nur pflanzliche
Öle und Fette verwendet. Ihr Gehalt an C22-Fettsäuren
und höheren Homologen im Fettanteil des Endproduktes beträgt weniger
als 5 %.
3.1.1 Unvollständig gehärtete Fette werden nicht verwendet.
3.1.2 Durch geeignete Be- und Verarbeitung müssen
ein niedriger Schmelzpunkt (höchstens 37°C ) und eine ausreichende
Resorption gewährleistet werden.
3.2. Der Tocopherolgehalt steht in Relation zum Gehalt
an mehrfach ungesättigten Fettsäuren: auf 1 g mehrfach ungesättigte
Fettsäuren ist mindestens 1 mg Tocopherol enthalten.
3.3 Der Gehalt an Natrium beträgt höchstens 40 mg in
100 g des Produktes (,,streng natriumarm").
3.4 Es werden nur physiologische Emulgatoren (z. B.
Mono- und Diglyceride, Lecithin) verwendet.
3.5 Der Gehalt an mehrfach
ungesättigten Fettsäuren beträgt mindestens 50% der Gesamtfettsäuren,
gaschromatographisch bestimmt. Die Erzeugnisse dürfen wegen ihres
Gehaltes von mindestens 50 % an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
als ,,besonders reich an mehrfach ungesättigten Fettsäuren" oder gleichsinnig
bezeichnet werden. Ausgenommen von den Mindestanforderungen hinsichtlich
des Gehaltes an mehrfach ungesättigten Fettsäuren nach Absatz 1 sind
Erzeugnisse nach Abschnitt 2.3 in Verbindung mit Abschnitt 3.7.
3.6 Erzeugnisse nach Abschnitt 2.2 müssen die Anforderungen
der Unterabschnitte 3.1 bis 3.5 sowie hinsichtlich der Höhe des Fettgehalts
die Anforderungen des Margarine-Gesetzes erfüllen.
3.7 Bei Erzeugnissen nach Abschnitt 2.3 sind mindestens
90 % der Gesamtfettsäuren mittelkettige
Fettsäuren (C8 und C10).
4. Geltung fiir Speisefette mit 100 % Fettgehalt
Die Richtlinie gilt mit Ausnahme von Abschnitt 2.2
in Verbindung mit Abschnitt 3.6 entsprechend auch für Speisefette
mit 100 % Fettgehalt.
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