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AUSFÜHRLICH UND WEITERFÜHREND

EG-Streichfett-Durchführungsverordnung 577/97

VERORDNUNG (EG) Nr.577/97 DER KOMMISSION vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Micherzeugnisse bei ihrer Vermarktung

in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.1278/97 der EG-Kommission vom 02. Juli 1971 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97 ( ABI. Nr. L 175 vom 3.7.1997, S.6), der Verordnung (EG) Nr.2181/97 der EG-Kommission vom 03. November 1997(ABI. Nr. L 299 vom 4.11.1997, S.1) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97 und der Verordnung (EG) Nr.623/98 der EG-Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97 (ABI. Nr. L 85 vom 20.3.98, S.3) und der Verordnung (EG) Nr.1298/98 der EG-Kommission vom 23. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97 (ABI. Nr. L 180 vom 24.6.98, S.3) und der Verordnung (EG) Nr.2521/98 der EG-Kommission vom 24. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97(ABI. Nr. L 3l5 vom 25.11.1998, S.12) und der Verordnung (EG) Nr.568/1999 (ABI. Nr. L 70 vom 17.3.1999, S.11) der EG-Kommission vom 16. März 1999

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABI. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S.2), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. Nr. L 182 vom 3.7.1987, S.36), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.2991/94 sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bezeichnungen von Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich eindeutig aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird. Zur Anwendung dieser Regelung sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten, wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im wesentlichen ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr.2991/94 und die Verordnung (EWG) Nr.1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung "Butter" Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.

Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr.2991/94 eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer Beschreibung der Erzeugnisse erstellt werden, auf die sie sich beziehen.

Das erste Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.2991/94 betrifft den traditionellen Charakter einer Bezeichnung. Der traditionelle Charakter kann als anerkannt gelten, wenn die Bezeichnung vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mindestens während der Lebensdauer einer Generation verwendet worden ist. Die Ausnahmeregelung darf lediglich Erzeugnisse betreffen, deren Bezeichnungen tatsächlich zum Schutz gegen den Verlust ihres traditionellen Charakters verwendet werden.

Das zweite Tatbestandsmerkmal der genannten Ausnahmeregelung betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94 genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse, die in diesem Anhang nicht angeführt sind.

Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf bereits im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt, welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.

In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28. Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des Rates (ABI. Nr. L 3l0 vom 16.11.1988, S. 32) sind die Bezeichnung "Butter" betreffenden Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung ist Rechnung zu tragen.

In das durch die Verordnung (EG) Nr.2991/94 vorgesehene Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet werden dürfen.

Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 oder in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung definierten Erzeugnisse zugesetzt werden, kann in der Etikettierung die entsprechenden, in dem genannten Anhang angeführten Bezeichnungen einbeziehen, sofern die Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/4/EG (ABI. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S.21), eingehalten werden. Diese Bezeichnungen müssen deshalb nicht in das Verzeichnis der vorgenannten Ausnahmen eingetragen werden.

Beim heutigen Stand der Technik hätte eine vorgeschriebene Angabe des Fettgehalts ohne Toleranzwert in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten zur Folge. Es sollten deshalb diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen werden.

Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr.2991/94 und (EWG) Nr.1898/87. Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es ist deshalb festzulegen, wie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) 1898/87 auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt, und ob im gegebenen Fall die Bezeichnung "Butter" gerechtfertigt ist. Das dafür geeignetste Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett sein.

Es ist jedoch ein besonderes Verfahren vorzusehen, das es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, auf Antrag der Beteiligten zu beurteilen, ob aus technischen und/oder organoleptischen Gründen bei einem Erzeugnis, das Butter als Hauptbestandteil enthält, der Mindestfettgehalt des Fertigerzeugnisses weniger als 75 % betragen muß und für dieses Erzeugnis gegebenenfalls die Verwendung der Bezeichnung "Butter" zuzulassen ist.

Damit den Beteiligten im Fall der zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, für die Umstellung auf diese Regelung eine ausreichende Frist zur Verfügung steht, sind für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 Übergangsbestimmungen erforderlich.

Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr.2991/94 ergibt sich, daß die im Anhang derselben Verordnung angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind, die den dort vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.

Die Marktgegebenheiten werden zeigen, ob später auch Rechtsvorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse mit Margarine oder zusammengesetzten Fetten als Hauptbestandteil erlassen werden müssen.

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. -

In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG) Nr.1278/97):

Die Angabe des Fettgehalts von Streichfett ist durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr.1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung geregelt.

Die Abweichung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.577/97 wurde vorgesehen, damit bei der Verwaltung des Buttermarktes keine Störungen auftreten. Da die Produktkennzeichnung durch den Hersteller dank der diesbezüglichen Bestimmung erleichtert wird, sollte sie auch für Margarine und zusammengesetzte Erzeugnisse gelten.

Nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.2991/94 sind die in ihrem Anhang genannten Verkehrsbezeichnungen Erzeugnissen vorbehalten, die den in derselben Verordnung festgelegten Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen führen, sollten deshalb gemäß Verordnung (EG) Nr. 577/97 weiterhin für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die diese Kriterien erfüllen. Die Verkehrsbezeichnung "Butter" darf jedoch gemäß Verordnung (EWG) Nr.1898/87 allein für Milcherzeugnisse verwendet werden.

Im Zusammenhang mit dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten am 1. Januar 1995 wurden weder durch die Verordnung (EWG) Nr.1898/87 noch durch die Verordnung (EG) Nr.2991/94 Übergangszeiträume für die Anwendung von Markenzeichen vorgesehen, welche die Verkehrsbezeichnung "Butter" im Fall von Erzeugnissen einschließen, die den geltenden Kriterien nicht entsprechen. Dies wirkt sich angesichts des durch die Neuregelung bedingten erheblichen wirtschaftlichen Aufwands für die Hersteller nachteilig aus, die solche Markenzeichen anwenden dürfen. Es sollte deshalb eine Übergangszeit festgelegt werden, die ihnen die Möglichkeit gibt, sich auf die Neuregelung umzustellen. Diese Regelung betrifft lediglich Markenzeichen, welche die Verkaufsbezeichnung "Butter" führen.

Der Verwaltungsausschuß hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.

In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG) Nr.2181/97):

Die Angabe des Fettgehalts von Streichfett ist geregelt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr.1898/87 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABL L 87 vom 2.4.1997, S.3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1278/97 (ABI. L 175 vom 3.7.1997, S.6). Nach Absatz 3 desselben Artikels erfolgt die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelung nach einem festzulegenden Verfahren.

Es ist ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung des Fettgehalts der nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.577/97 fallenden Erzeugnisse ausgearbeitet worden, das genehmigt werden muß. Dies geschieht am besten durch Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97. Damit für die Erprobung dieses Verfahrens durch die Anwender ausreichend Zeit zur Verfügung steht, ist der Anwendungsbeginn zu verschieben.

Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.-

In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG) Nr.623/98):

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. L 87 vom 2.4.1997, S.3) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2181/97 (ABI. L 299 vom 4.11.1997, S.l), regelt die Verwendung der Bezeichnung Butter für zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87. Er sieht vor, daß zusammengesetzte Erzeugnisse mit der Bezeichnung "Butter" einen Milchfettgehalt von mindestens 75 v. H. aufweisen müssen.

In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.577/97 ist das Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für die Verwendung der Bezeichnung "Butter" für ein zusammengesetztes Erzeugnis festgelegt, das sich zu einem wesentlichen Teil aus Butter zusammensetzt, bei dem ein Mindestmilchfettgehalt von 75 v. H. jedoch aus technischen und/oder organoleptischen Gründen nicht eingehalten werden kann.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß dieses Verfahren im Einzelfall schwerlich in einer Weise angewandt werden kann, die Gerechtigkeit und Einheitlichkeit gewährleistet. Daher sollten einfache und leicht verständliche Vorschriften für die Bezeichnung zusammengesetzter butterhaltiger Erzeugnisse Anwendung finden. Diese Vorschriften sollten auch die Entwicklung des Marktes für zusammengesetzte Erzeugnisse berücksichtigen.

Eine allgemeine Vorschrift, derzufolge die Bezeichnung "Butter" für zusammengesetzte Erzeugnisse verwendet werden darf, die sich zu einem wesentlichen Teil aus Butter zusammensetzen, deren Mindestmilchfettgehalt jedoch weniger als 75 v. H. und mindestens 62 v. H. beträgt, ist zulässig, sofern durch den Wortlaut der Bezeichnung eine Irreführung des Endverbrauchers ausgeschlossen ist.

Aus Butter, Zucker und einer Spirituose bestehende Erzeugnisse stellen eine klar definierte Gruppe von zusammengesetzten Erzeugnissen mit spezifischen Merkmalen dar. Die Verwendung der Bezeichnung "Butter" für diese Erzeugnisse sollte daher speziell geregelt werden.

Um die vollständige Erfüllung der Ziele der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 zu gewährleisten, ist es in Anbetracht der großen Variationsbreite des Milchfettgehalts der zusammengesetzten Erzeugnisse, für die künftig die Bezeichnung "Butter" verwendet werden darf, erforderlich, bei Verwendung dieser Bezeichnung die Angabe des Milchfettgehalts auf dem Etikett verpflichtend vorzusehen.

Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.-

In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG) Nr.1298/98):

Mit der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission (ABI. L 87 vom 02.04.1997, S.3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.623/98 (ABI. L 85 vom 20.03.1998, S. 3), wurde ein Zeitraum festgesetzt, in dem die in Anhang II der Verordnung angegebene Methode zur Kontrolle der Angabe des Fettgehalts vor ihrer Anwendung zu erproben ist.

Da die Marktteilnehmer über Schwierigkeiten bei der Anwendung der Methode klagen, ist es angezeigt, das Datum ihres Inkrafttretens zu verschieben und sie auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse.-

In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG) Nr. 2521/98):

Die Angabe der Fettgehalte von Streichfetten, ausgenommen die in der Verordnung (EG) Nr.2991/94 genannten Erzeugnisse mit einem Mindestfettgehalt von 80 %, ist festgelegt durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1298/98 (4). Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorschrift ist durch Artikel 2 Absatz 3 und durch Anhang II der Verordnung (EG) Nr.577/97 geregelt. Der Beginn der Anwendung der für die Überprüfung vorgesehenen Methode wurde bis zum 1. Januar 1999 verschoben, damit die Marktteilnehmer diese Methode vorher erproben können und damit die Tauglichkeit dieser Methode vorher erproben können und damit die Tauglichkeit dieser Methode, gestützt auf die der Kommission mitzuteilenden Ergebnisse, eingehend getestet werden kann.

Eine Untersuchung der übermittelten Angaben hat ergeben, dass die für die Überprüfung der ausgewiesenen Fettgehalte vorgegebenen Toleranzwerte zu niedrig sind. Die Toleranzwerte für den durchschnittlichen Fettgehalt der gezogenen Proben sowie für die Einzelproben sollten deshalb verdoppelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Änderung müßte die Auflage entfallen, dass für eine Einzelprobe der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94 festgesetzte Grenzwert gilt. Überdies sollte festgelegt werden, dass der festgestellte durchschnittliche Fettgehalt den betreffenden Grenzwerten entsprechen muss.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr.2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen Anwendung.

(2)DieseVerordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort "Butter" einer Gemeinschaftssprache enthalten.

Artikel 2

(1) Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.2991/94 muß folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle ausgewiesen;

b) der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens um 2 Prozentpunkte abweichen; (In Kraft ab 02. Dezember 1998)

c) für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94 festgesetzte Grenzwert. (In Kraft ab 02. Dezember 1998)

(2) Abweichend von Absatz 1 muß jedoch bei den Teilen A l, B 1 und C l der Verordnung (EG) Nr.2991/94 genannten Erzeugnissen der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.(In Kraft ab 02. Dezember 1998)

(3) Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt ab 1. Januar 1999 nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

Artikel 3

(In Kraft ab 23. März 1998, gültig ab 1. September 1998)

(1) Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 Butter enthält, darf die Bezeichnung "Butter" nur verwendet werden, wenn das Enderzeugnis mindestens 75 v. H. Milchfett enthält und ausschließlich aus Butter im Sinne von Teil A Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.2991/94 sowie einem oder mehreren Zusätzen hergestellt ist, die in der Bezeichnung ebenfalls genannt werden.

(2) Die Bezeichnung "Butter" kann für zusammengesetzte Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 v. H. und weniger als 75 v. H. verwendet werden, sofern den anderen in Absatz 1 aufgeführten Erfordernissen Rechnung getragen wird und die Produktbezeichnung den Begriff "Butterzubereitung" enthält.

(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann die Bezeichnung "Butter" in Verbindung mit einem oder mehreren Begriffen für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 34 v. H. verwendet werden.

(4) Für die Verwendung der Bezeichnung "Butter" gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Angabe des Milchfettgehalts auf Etikett und Umschließung der Erzeugnisse und, sofern die anderen Zusätze Fett enthalten, die Angabe des Gesamtfettgehalts verpflichtend vorgeschrieben.

5) Der Begriff "Butterzubereitung" gemäß Absatz 2 und die Angaben gemäß Absatz 4 müssen an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar angebracht sein.

Artikel 4

Gestrichen (In Kraft ab 23. März 1998, gültig ab 1. September 1998)

Artikel 5

Zusammengesetzte Erzeugnisse, für welche die Bezeichnung "Butter" gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 verwendet wird, dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits vermarktet werden und die Voraussetzungen von Artikel 3 und 4 dieser Verordnung nicht erfüllen, unter Verwendung der Bezeichnung "Butter" noch während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Tag des Inkraftretens dieser Verordnung vermarktet werden.

Artikel 5a

Vor dem 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und Schweden registrierte Warenzeichen, welche die Verkehrsbezeichnung "Butter" gemäß Teil A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94 einschließen und bis zu dem genannten Datum für denselben Anhang nicht entsprechende Erzeugnisse angewendet wurden, dürfen für diese Erzeugnisse während eines Übergangszeitraums von 10 Jahren, von dem genannten Tag an gerechnet, angewendet werden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 2 ist gleichzeitig wie das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Verfahren anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG I

I.. (spanisch) "Mantequilla de Soria" oder "Mantequilla de Soria dulce" oder "Mantequilla de Soria azucarada": für ein aromatisiertes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 GHT, mit Zuckerzusatz

II. (dänisch)

III. (deutsch) - "Butterkäse": für einen halbfesten Kuhmilchkäse fetter Konsistenz, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 45 GHT in der Trockenmasse

-"Kräuterbutter": für eine Kräuter enthaltende Zubereitung aus Butter, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 GHT

-"Milchmargarine": für eine mindestens 5 GHT Vollmilch, Magermilch oder geeignete Milcherzeugnisse enthaltende Margarine

IV. (griechisch)

V. (englisch) - "Brandy butter" oder "Sherry butter" oder "Rum butter": für ein alkoholhaltiges Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 20 GHT mit Zuckerzusatz

- "Buttercream": für ein Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 22,5 GHT, mit Zuckerzusatz

VI. (französisch) "Beurre d'anchois, de crevettes, de langouste, de homard, de crabe, de langoustine, de sauman, de saumon fumé, de coquille Saint-Jacques, de sardine": für ein Erzeugnis, das Meereserzeugnisse enthält, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 10 GHT

VII. (italienisch)

VIII. (niederländisch)

IX. (portugiesisch)

X. (finnisch) "Munavoi": für ein Eier enthaltendes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 35 GHT

Xl. (schwedisch) - "flytande margarin": für ein Flüssigerzeugnis mit einem Mindestgehalt von 80 GHT pflanzlichen Fetten (wie Margarine), nicht streichfähig

-"messmör": für ein aus Molke hergestelltes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 2 GHT, gegebenenfalls mit Zuckerzusatz

-"vitlökssmör, persiljesmör, pepparrotssmör": für ein Aromastoffe enthaltendes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 66 GHT

ANHANG II

(In Kraft ab 02. Dezember 1998)

Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts

Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:

A. Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische Mittel um nicht mehr als 1 Prozentpunkte von dem angegebenen Fettgehalt abweicht.

B. Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Toleranzwert verglichen (2 Prozentpunkte des angegebenen Fettgehalts).

Weicht ihr Höchst- und Mindestwert um 4 Prozentpunkte oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt sind.

Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A und B erhaltenen Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, daß die überprüfte Partie die Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) erfüllt. Dies gilt auch für den Fall, daß eines der fünf Einzelergebnisse den Toleranzwert von 2 Prozentpunkten überschreitet.

ANHANG III

(In Kraft ab 23. März 1998, gültig ab 1. September 1998)

In Artikel 3 Absatz 3 genannte Erzeugnisse:

Art des Erzeugnisses Zusammensetzung Mindestmilchfettgehalt
Alkohlhaltige Butter
(Butter mit Zusatz von Spirituosen)
Butter, Spirituose, Zucker 34 %