AUSFÜHRLICH UND WEITERFÜHREND
EG-Streichfett-Durchführungsverordnung 577/97
VERORDNUNG (EG) Nr.577/97 DER KOMMISSION vom 1.
April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr.2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung
(EWG) Nr.1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch
und Micherzeugnisse bei ihrer Vermarktung
in der Fassung der Verordnung (EG) Nr.1278/97 der EG-Kommission
vom 02. Juli 1971 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97 ( ABI.
Nr. L 175 vom 3.7.1997, S.6), der Verordnung (EG) Nr.2181/97 der EG-Kommission
vom 03. November 1997(ABI. Nr. L 299 vom 4.11.1997, S.1) zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr.577/97 und der Verordnung (EG) Nr.623/98 der
EG-Kommission vom 19. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97
(ABI. Nr. L 85 vom 20.3.98, S.3) und der Verordnung (EG) Nr.1298/98
der EG-Kommission vom 23. Juni 1998 zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr.577/97 (ABI. Nr. L 180 vom 24.6.98, S.3) und der Verordnung (EG)
Nr.2521/98 der EG-Kommission vom 24. November 1998 zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr.577/97(ABI. Nr. L 3l5 vom 25.11.1998, S.12) und der
Verordnung (EG) Nr.568/1999 (ABI. Nr. L 70 vom 17.3.1999, S.11) der
EG-Kommission vom 16. März 1999
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.2991/94 des Rates
vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABI. Nr. L 316 vom
9.12.1994, S.2), insbesondere auf Artikel 8,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des Rates
vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse
bei ihrer Vermarktung (ABI. Nr. L 182 vom 3.7.1987, S.36), zuletzt geändert
durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens,
insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.2991/94
sind als Verkehrsbezeichnungen für die in Artikel 1 derselben Verordnung
genannten Erzeugnisse die in ihrem Anhang aufgeführten Bezeichnungen
zu verwenden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bezeichnungen von
Erzeugnissen, deren genaue Beschaffenheit sich eindeutig aus ihrer traditionellen
Verwendung ergibt und/oder wenn die Bezeichnung eindeutig zur Beschreibung
einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt wird.
Zur Anwendung dieser Regelung sind Durchführungsbestimmungen zu erlassen.
Dabei ist Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 einzuhalten,
wonach die vorstehende Verordnung insbesondere unbeschadet der Verordnung
(EWG) Nr.1898/87 gilt. Mit diesen beiden Verordnungen wird im wesentlichen
ein und derselbe Zweck angestrebt, nämlich irrige Vorstellungen des
Verbrauchers über die wirkliche Art und Beschaffenheit der betreffenden
Erzeugnisse zu vermeiden. Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten, sollten deshalb für die Verordnung (EG) Nr.2991/94 und
die Verordnung (EWG) Nr.1898/87 für die Verwendung der Bezeichnung "Butter"
Durchführungsbestimmungen in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden.
Damit die Tragweite der durch die Verordnung (EG) Nr.2991/94
eingeführten Ausnahmeregelungen genau definiert werden kann, sollte
ein vollständiges Verzeichnis der betreffenden Bezeichnungen mit einer
Beschreibung der Erzeugnisse erstellt werden, auf die sie sich beziehen.
Das erste Tatbestandsmerkmal der Ausnahmeregelung nach
Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung
(EG) Nr.2991/94 betrifft den traditionellen Charakter einer Bezeichnung.
Der traditionelle Charakter kann als anerkannt gelten, wenn die Bezeichnung
vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mindestens während
der Lebensdauer einer Generation verwendet worden ist. Die Ausnahmeregelung
darf lediglich Erzeugnisse betreffen, deren Bezeichnungen tatsächlich
zum Schutz gegen den Verlust ihres traditionellen Charakters verwendet
werden.
Das zweite Tatbestandsmerkmal der genannten Ausnahmeregelung
betrifft die Verwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94
genannten Bezeichnungen zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft
des vermarkteten Erzeugnisses. Diese Ausnahme betrifft folglich Erzeugnisse,
die in diesem Anhang nicht angeführt sind.
Die genannte Ausnahmeregelung sollte nur auf bereits
im Handel befindliche Erzeugnisse angewandt werden. Die Mitgliedstaaten
haben der Kommission die Verzeichnisse der Erzeugnisse übermittelt,
welche dieser Ausnahmeregelung in ihrem Hoheitsgebiet entsprechen.
In der Entscheidung 88/566/EWG der Kommission vom 28.
Oktober 1988 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des
Rates (ABI. Nr. L 3l0 vom 16.11.1988, S. 32) sind die Bezeichnung "Butter"
betreffenden Ausnahmen bereits ausgewiesen. Dieser Entscheidung ist
Rechnung zu tragen.
In das durch die Verordnung (EG) Nr.2991/94 vorgesehene
Gemeinschaftsverzeichnis sollten die betreffenden Bezeichnungen allein
in der Gemeinschaftssprache eingetragen werden, in der sie verwendet
werden dürfen.
Die Bezeichnung von Lebensmitteln, denen die im Anhang
zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 oder in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz
3 zweiter Gedankenstrich derselben Verordnung definierten Erzeugnisse
zugesetzt werden, kann in der Etikettierung die entsprechenden, in dem
genannten Anhang angeführten Bezeichnungen einbeziehen, sofern die Bestimmungen
der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie
die Werbung hierfür (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1), zuletzt geändert
durch die Richtlinie 97/4/EG (ABI. Nr. L 43 vom 14.2.1997, S.21), eingehalten
werden. Diese Bezeichnungen müssen deshalb nicht in das Verzeichnis
der vorgenannten Ausnahmen eingetragen werden.
Beim heutigen Stand der Technik hätte eine vorgeschriebene
Angabe des Fettgehalts ohne Toleranzwert in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten
zur Folge. Es sollten deshalb diesbezüglich besondere Bestimmungen erlassen
werden.
Die zusammengesetzten Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil
enthalten, fallen unter die Verordnungen (EG) Nr.2991/94 und (EWG) Nr.1898/87.
Auf sie sollte, unter Berücksichtigung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr.1898/87, eine einheitliche Regelung angewandt werden. Es ist
deshalb festzulegen, wie Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) 1898/87
auf diese Erzeugnisse anzuwenden ist und nach welchem objektiven Kriterium
nachzuweisen ist, ob es sich bei dem Hauptbestandteil eines zusammengesetzten
Erzeugnisses tatsächlich um Butter handelt, und ob im gegebenen Fall
die Bezeichnung "Butter" gerechtfertigt ist. Das dafür geeignetste
Kriterium dürfte ein Mindestgehalt des Fertigerzeugnisses von 75 % Milchfett
sein.
Es ist jedoch ein besonderes Verfahren vorzusehen,
das es den Mitgliedstaaten und der Kommission ermöglicht, auf Antrag
der Beteiligten zu beurteilen, ob aus technischen und/oder organoleptischen
Gründen bei einem Erzeugnis, das Butter als Hauptbestandteil enthält,
der Mindestfettgehalt des Fertigerzeugnisses weniger als 75 % betragen
muß und für dieses Erzeugnis gegebenenfalls die Verwendung der Bezeichnung
"Butter" zuzulassen ist.
Damit den Beteiligten im Fall der zusammengesetzten
Erzeugnisse, die Butter als Hauptbestandteil enthalten, für die Umstellung
auf diese Regelung eine ausreichende Frist zur Verfügung steht, sind
für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87
Übergangsbestimmungen erforderlich.
Aus Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EG) Nr.2991/94 ergibt sich, daß die im Anhang derselben Verordnung
angeführten Verkehrsbezeichnungen den Erzeugnissen vorbehalten sind,
die den dort vorgesehenen Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche
Bezeichnungen enthalten, dürfen deshalb nur noch für Erzeugnisse verwendet
werden, auf welche diese Kriterien zutreffen.
Die Marktgegebenheiten werden zeigen, ob später auch
Rechtsvorschriften für zusammengesetzte Erzeugnisse mit Margarine oder
zusammengesetzten Fetten als Hauptbestandteil erlassen werden müssen.
Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen
von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen. -
In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG)
Nr.1278/97):
Die Angabe des Fettgehalts von Streichfett ist durch
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission vom
1. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.2991/94
mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr.1898/87 über
den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer
Vermarktung geregelt.
Die Abweichung nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr.577/97 wurde vorgesehen, damit bei der Verwaltung des Buttermarktes
keine Störungen auftreten. Da die Produktkennzeichnung durch den Hersteller
dank der diesbezüglichen Bestimmung erleichtert wird, sollte sie auch
für Margarine und zusammengesetzte Erzeugnisse gelten.
Nach dem zweiten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr.2991/94 sind die in ihrem Anhang genannten Verkehrsbezeichnungen
Erzeugnissen vorbehalten, die den in derselben Verordnung festgelegten
Kriterien genügen. Markenzeichen, die solche Bezeichnungen führen, sollten
deshalb gemäß Verordnung (EG) Nr. 577/97 weiterhin für Erzeugnisse verwendet
werden dürfen, die diese Kriterien erfüllen. Die Verkehrsbezeichnung
"Butter" darf jedoch gemäß Verordnung (EWG) Nr.1898/87 allein für
Milcherzeugnisse verwendet werden.
Im Zusammenhang mit dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten
am 1. Januar 1995 wurden weder durch die Verordnung (EWG) Nr.1898/87
noch durch die Verordnung (EG) Nr.2991/94 Übergangszeiträume für die
Anwendung von Markenzeichen vorgesehen, welche die Verkehrsbezeichnung
"Butter" im Fall von Erzeugnissen einschließen, die den geltenden
Kriterien nicht entsprechen. Dies wirkt sich angesichts des durch die
Neuregelung bedingten erheblichen wirtschaftlichen Aufwands für die
Hersteller nachteilig aus, die solche Markenzeichen anwenden dürfen.
Es sollte deshalb eine Übergangszeit festgelegt werden, die ihnen die
Möglichkeit gibt, sich auf die Neuregelung umzustellen. Diese Regelung
betrifft lediglich Markenzeichen, welche die Verkaufsbezeichnung "Butter"
führen.
Der Verwaltungsausschuß hat nicht in der ihm von seinem
Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.
In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG)
Nr.2181/97):
Die Angabe des Fettgehalts von Streichfett ist geregelt
durch Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.2991/94 mit Normen
für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr.1898/87 über den Schutz
der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung
(ABL L 87 vom 2.4.1997, S.3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1278/97
(ABI. L 175 vom 3.7.1997, S.6). Nach Absatz 3 desselben Artikels erfolgt
die Überprüfung der Einhaltung dieser Regelung nach einem festzulegenden
Verfahren.
Es ist ein geeignetes Verfahren zur Überprüfung des
Fettgehalts der nicht unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.577/97
fallenden Erzeugnisse ausgearbeitet worden, das genehmigt werden muß.
Dies geschieht am besten durch Änderung der Verordnung (EG) Nr.577/97.
Damit für die Erprobung dieses Verfahrens durch die Anwender ausreichend
Zeit zur Verfügung steht, ist der Anwendungsbeginn zu verschieben.
Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb
der ihnen von ihren Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen.-
In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG)
Nr.623/98):
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission
vom 1. April 1997 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EG) Nr.2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung
(EWG) Nr.1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch
und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. L 87 vom 2.4.1997,
S.3) , zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.2181/97 (ABI. L
299 vom 4.11.1997, S.l), regelt die Verwendung der Bezeichnung Butter
für zusammengesetzte Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz
3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87. Er sieht vor, daß zusammengesetzte
Erzeugnisse mit der Bezeichnung "Butter" einen Milchfettgehalt
von mindestens 75 v. H. aufweisen müssen.
In Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.577/97 ist das
Verfahren zur Erlangung einer Genehmigung für die Verwendung der Bezeichnung
"Butter" für ein zusammengesetztes Erzeugnis festgelegt, das
sich zu einem wesentlichen Teil aus Butter zusammensetzt, bei dem ein
Mindestmilchfettgehalt von 75 v. H. jedoch aus technischen und/oder
organoleptischen Gründen nicht eingehalten werden kann.
Die Erfahrung hat gezeigt, daß dieses Verfahren im
Einzelfall schwerlich in einer Weise angewandt werden kann, die Gerechtigkeit
und Einheitlichkeit gewährleistet. Daher sollten einfache und leicht
verständliche Vorschriften für die Bezeichnung zusammengesetzter butterhaltiger
Erzeugnisse Anwendung finden. Diese Vorschriften sollten auch die Entwicklung
des Marktes für zusammengesetzte Erzeugnisse berücksichtigen.
Eine allgemeine Vorschrift, derzufolge die Bezeichnung
"Butter" für zusammengesetzte Erzeugnisse verwendet werden darf,
die sich zu einem wesentlichen Teil aus Butter zusammensetzen, deren
Mindestmilchfettgehalt jedoch weniger als 75 v. H. und mindestens 62
v. H. beträgt, ist zulässig, sofern durch den Wortlaut der Bezeichnung
eine Irreführung des Endverbrauchers ausgeschlossen ist.
Aus Butter, Zucker und einer Spirituose bestehende
Erzeugnisse stellen eine klar definierte Gruppe von zusammengesetzten
Erzeugnissen mit spezifischen Merkmalen dar. Die Verwendung der Bezeichnung
"Butter" für diese Erzeugnisse sollte daher speziell geregelt werden.
Um die vollständige Erfüllung der Ziele der Verordnung
(EWG) Nr.1898/87 zu gewährleisten, ist es in Anbetracht der großen Variationsbreite
des Milchfettgehalts der zusammengesetzten Erzeugnisse, für die künftig
die Bezeichnung "Butter" verwendet werden darf, erforderlich,
bei Verwendung dieser Bezeichnung die Angabe des Milchfettgehalts auf
dem Etikett verpflichtend vorzusehen.
Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse
hat innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist keine
Stellungnahme abgegeben.-
In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG)
Nr.1298/98):
Mit der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission (ABI.
L 87 vom 02.04.1997, S.3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr.623/98 (ABI. L 85 vom 20.03.1998, S. 3), wurde ein Zeitraum festgesetzt,
in dem die in Anhang II der Verordnung angegebene Methode zur Kontrolle
der Angabe des Fettgehalts vor ihrer Anwendung zu erproben ist.
Da die Marktteilnehmer über Schwierigkeiten bei der
Anwendung der Methode klagen, ist es angezeigt, das Datum ihres Inkrafttretens
zu verschieben und sie auf ihre Tauglichkeit hin zu überprüfen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen
den Stellungnahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse.-
In Erwägung nachstehender Gründe (Verordnung (EG)
Nr. 2521/98):
Die Angabe der Fettgehalte von Streichfetten, ausgenommen
die in der Verordnung (EG) Nr.2991/94 genannten Erzeugnisse mit einem
Mindestfettgehalt von 80 %, ist festgelegt durch Artikel 2 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr.577/97 der Kommission (3), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr.1298/98 (4). Die Überprüfung der Einhaltung dieser
Vorschrift ist durch Artikel 2 Absatz 3 und durch Anhang II der Verordnung
(EG) Nr.577/97 geregelt. Der Beginn der Anwendung der für die Überprüfung
vorgesehenen Methode wurde bis zum 1. Januar 1999 verschoben, damit
die Marktteilnehmer diese Methode vorher erproben können und damit die
Tauglichkeit dieser Methode vorher erproben können und damit die Tauglichkeit
dieser Methode, gestützt auf die der Kommission mitzuteilenden Ergebnisse,
eingehend getestet werden kann.
Eine Untersuchung der übermittelten Angaben hat ergeben,
dass die für die Überprüfung der ausgewiesenen Fettgehalte vorgegebenen
Toleranzwerte zu niedrig sind. Die Toleranzwerte für den durchschnittlichen
Fettgehalt der gezogenen Proben sowie für die Einzelproben sollten deshalb
verdoppelt werden. Unter Berücksichtigung dieser Änderung müßte die
Auflage entfallen, dass für eine Einzelprobe der im Anhang der Verordnung
(EG) Nr.2991/94 festgesetzte Grenzwert gilt. Überdies sollte festgelegt
werden, dass der festgestellte durchschnittliche Fettgehalt den betreffenden
Grenzwerten entsprechen muss.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen
der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich
der Verordnung (EG) Nr.2991/94 vorgesehene Ausnahme findet auf die im
Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen Anwendung.
(2)DieseVerordnung ist nicht anwendbar auf die im Anhang
der Entscheidung 88/566/EWG aufgeführten Bezeichnungen, die das Wort
"Butter" einer Gemeinschaftssprache enthalten.
Artikel 2
(1) Die Angabe des Fettgehalts gemäß Artikel 3 Absatz
1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr.2991/94 muß folgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) der durchschnittliche Fettgehalt wird ohne Dezimalstelle
ausgewiesen;
b) der durchschnittliche Fettgehalt darf vom angegebenen
Prozentsatz höchstens um 1 Prozentpunkt, eine Einzelprobe höchstens
um 2 Prozentpunkte abweichen; (In Kraft ab 02. Dezember 1998)
c) für den durchschnittlichen Fettgehalt gilt in jedem
Fall der im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94 festgesetzte Grenzwert.
(In Kraft ab 02. Dezember 1998)
(2) Abweichend von Absatz 1 muß jedoch bei den Teilen
A l, B 1 und C l der Verordnung (EG) Nr.2991/94 genannten Erzeugnissen
der angegebene Gehalt dem Mindestfettgehalt des Erzeugnisses entsprechen.(In
Kraft ab 02. Dezember 1998)
(3) Die Überprüfung der Einhaltung von Absatz 1 erfolgt
ab 1. Januar 1999 nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.
Artikel 3
(In Kraft ab 23. März 1998, gültig ab 1. September
1998)
(1) Für ein zusammengesetztes Erzeugnis, das als wesentlichen
Bestandteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87
Butter enthält, darf die Bezeichnung "Butter" nur verwendet werden,
wenn das Enderzeugnis mindestens 75 v. H. Milchfett enthält und ausschließlich
aus Butter im Sinne von Teil A Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG)
Nr.2991/94 sowie einem oder mehreren Zusätzen hergestellt ist, die in
der Bezeichnung ebenfalls genannt werden.
(2) Die Bezeichnung "Butter" kann für zusammengesetzte
Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62 v. H. und weniger
als 75 v. H. verwendet werden, sofern den anderen in Absatz 1 aufgeführten
Erfordernissen Rechnung getragen wird und die Produktbezeichnung den
Begriff "Butterzubereitung" enthält.
(3) In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 kann die
Bezeichnung "Butter" in Verbindung mit einem oder mehreren Begriffen
für die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt
von mindestens 34 v. H. verwendet werden.
(4) Für die Verwendung der Bezeichnung "Butter"
gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist die Angabe des Milchfettgehalts auf
Etikett und Umschließung der Erzeugnisse und, sofern die anderen Zusätze
Fett enthalten, die Angabe des Gesamtfettgehalts verpflichtend vorgeschrieben.
5) Der Begriff "Butterzubereitung" gemäß Absatz
2 und die Angaben gemäß Absatz 4 müssen an gut sichtbarer Stelle und
deutlich lesbar angebracht sein.
Artikel 4
Gestrichen (In Kraft ab 23. März 1998, gültig ab 1.
September 1998)
Artikel 5
Zusammengesetzte Erzeugnisse, für welche die Bezeichnung
"Butter" gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.1898/87
verwendet wird, dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bereits vermarktet werden und die Voraussetzungen von Artikel
3 und 4 dieser Verordnung nicht erfüllen, unter Verwendung der Bezeichnung
"Butter" noch während eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem
Tag des Inkraftretens dieser Verordnung vermarktet werden.
Artikel 5a
Vor dem 1. Januar 1995 in Österreich, Finnland und
Schweden registrierte Warenzeichen, welche die Verkehrsbezeichnung "Butter"
gemäß Teil A Nummer 1 im Anhang der Verordnung (EG) Nr.2991/94 einschließen
und bis zu dem genannten Datum für denselben Anhang nicht entsprechende
Erzeugnisse angewendet wurden, dürfen für diese Erzeugnisse während
eines Übergangszeitraums von 10 Jahren, von dem genannten Tag an gerechnet,
angewendet werden.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 2 ist gleichzeitig wie das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Verfahren
anwendbar.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar
in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
I.. (spanisch) "Mantequilla de Soria" oder "Mantequilla
de Soria dulce" oder "Mantequilla de Soria azucarada": für ein
aromatisiertes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39
GHT, mit Zuckerzusatz
II. (dänisch)
III. (deutsch) - "Butterkäse": für einen halbfesten
Kuhmilchkäse fetter Konsistenz, mit einem Milchfettgehalt von mindestens
45 GHT in der Trockenmasse
-"Kräuterbutter": für eine Kräuter enthaltende
Zubereitung aus Butter, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 62
GHT
-"Milchmargarine": für eine mindestens 5 GHT Vollmilch,
Magermilch oder geeignete Milcherzeugnisse enthaltende Margarine
IV. (griechisch)
V. (englisch) - "Brandy butter" oder "Sherry butter" oder
"Rum butter": für ein alkoholhaltiges Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt
von mindestens 20 GHT mit Zuckerzusatz
- "Buttercream": für ein Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt
von mindestens 22,5 GHT, mit Zuckerzusatz
VI. (französisch) "Beurre d'anchois, de crevettes,
de langouste, de homard, de crabe, de langoustine, de sauman, de saumon
fumé, de coquille Saint-Jacques, de sardine": für ein
Erzeugnis, das Meereserzeugnisse enthält, mit einem Milchfettgehalt
von mindestens 10 GHT
VII. (italienisch)
VIII. (niederländisch)
IX. (portugiesisch)
X. (finnisch) "Munavoi": für ein Eier enthaltendes
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 35 GHT
Xl. (schwedisch) - "flytande margarin": für ein
Flüssigerzeugnis mit einem Mindestgehalt von 80 GHT pflanzlichen Fetten
(wie Margarine), nicht streichfähig
-"messmör": für ein aus Molke hergestelltes Erzeugnis
mit einem Milchfettgehalt von mindestens 2 GHT, gegebenenfalls mit Zuckerzusatz
-"vitlökssmör, persiljesmör, pepparrotssmör":
für ein Aromastoffe enthaltendes Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt
von mindestens 66 GHT
ANHANG II
(In Kraft ab 02. Dezember 1998)
Überprüfung des für Streichfett angegebenen Fettgehalts
Der zu kontrollierenden und analysierenden Partie sind
fünf Stichproben zu entnehmen. Es ist wie folgt zu verfahren:
A. Das arithmetische Mittel der fünf Analyseergebnisse
wird mit dem angegebenen Fettgehalt verglichen. Es wird von einer Übereinstimmung
mit dem angegebenen Fettgehalt ausgegangen, wenn das genannte arithmetische
Mittel um nicht mehr als 1 Prozentpunkte von dem angegebenen Fettgehalt
abweicht.
B. Die genannten fünf Ergebnisse werden einzeln mit
dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Toleranzwert verglichen
(2 Prozentpunkte des angegebenen Fettgehalts).
Weicht ihr Höchst- und Mindestwert um 4 Prozentpunkte
oder weniger voneinander ab, so wird davon ausgegangen, daß die Bedingungen
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllt sind.
Besteht Übereinstimmung zwischen den nach A und B erhaltenen
Ergebnissen, so wird davon ausgegangen, daß die überprüfte Partie die
Bedingungen von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) erfüllt. Dies gilt
auch für den Fall, daß eines der fünf Einzelergebnisse den Toleranzwert
von 2 Prozentpunkten überschreitet.
ANHANG III
(In Kraft ab 23. März 1998, gültig ab 1. September
1998)
In Artikel 3 Absatz 3 genannte Erzeugnisse:
| Art des Erzeugnisses |
Zusammensetzung |
Mindestmilchfettgehalt |
Alkohlhaltige Butter
(Butter mit Zusatz von Spirituosen) |
Butter, Spirituose, Zucker |
34 % |
|